Satzung der DAdorW

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: Deutsche Akademie der osteologischen & rheumatologischen Wissenschaften.
2. Er ist am 21. Juli 1997 gegründet worden und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr 1997 gilt als Rumpfhaushaltsjahr.

II. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigter Zwecke´ der Abgabenverordnung zum Wohle des Menschen und der wissenschaftlichen Forschung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung und weiteren wissenschaftlichen Zwecken
2. Der Verein verfolgt das Ziel, die Situation des knochen-, muskel- und rheumakranken Menschen in der Medizin zu verbessern, den Fortschritt in der medizinischen Wissenschaft zu fördern und das Wissen zu verbreiten. Deshalb sollen Lehre, Forschung, Fort- und Weiterbildung im gesamten Spektrum der Osteologie und Rheumatologie sowie auf dem Gebiet der osteologischen und rheumatologischen Grundlagenforschung unterstützt werden. Hierdurch soll eine Verbesserung der osteologischen und rheumatologischen Betreuung von Patienten in der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden.
3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch
a) Durchführung, Teilnahme und Initiierung wissenschaftlicher Studien und Analysen zur Neuentwicklung und Verbesserung von diagnostischen, therapeutischen und präventiven Verfahren auf dem Gebiet der gesamten Osteologie und Rheumatologie. Dabei kann der Verein selbständig Forschungsprojekte durchführen oder einzelne Mitglieder führen als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung im Namen des Vereins Studien zu den oben genannten Themata durch. Die Forschungsergebnisse werden zeitnahe veröffentlicht.
b) Förderung der Fort-, bzw. Neuentwicklung und Verbesserung von diagnostischen, therapeutischen und präventiven Verfahren auf dem Gebiet der Osteologie und Rheumatologie.
c) Anfertigung von Veröffentlichungen in Form von Übersichts- und Leitartikeln zu Fragestellungen aus der Osteologie und Rheumatologie. Unterstützung bei der Auswertung von Studien und Darstellung der Studienergebnisse in Form von Originalpublikationen.
d) Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung und Betroffenen u.a. durch öffentlich zugängliche Informationsveranstaltungen, Herstellung von Informationsbroschüren, Merkblättern und Büchern für Laien. Publikationen werden vom Verein redaktionell bearbeitet und verantwortet. Der Verein verlegt die Publikationen nicht selbst.
e) Durchführung von Weiterbildungskursen, Symposien und Kongressen, die der Fachöffentlichkeit zugänglich sind.
f) Einrichtung eines wissenschaftlichen Förderpreises zur Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der osteologischen und rheumatologischen Forschung und Motivation des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Preis wird in Form eines Stipendiums im Sinne des § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz, einer Sachmittelzuwendung oder einer Kongressreise (-teilnahme) vergeben. Die/der Preisträger(in) wird durch die Mitglieder des Vorstandes oder durch den Vorstand bestimmte Jurymitglieder, ausgewählt.
g) Der Verein führt wissenschaftliche Archive zur Dokumentation seltener osteologischer Erkrankungen. Diese Archive sind ebenfalls der Allgemeinheit zugänglich.
4. Um die Ziele des Vereins zu verwirklichen, werden Spenden von den Mitgliedern und außenstehenden Personen sowie Firmen entgegen genommen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und sittlichem Gebiet zu fördern; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine den Satzungszwecken widersprechenden persönlichen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des wissenschaftlichen Vereins fördern will und auf dem Gebiet der osteologischen und rheumatologischen Forschung und angrenzenden Stoffgebieten ausgezeichnet ist.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Neben den ordentlichen Mitgliedern werden fördernde Mitglieder, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder dem Verein angehören können.
Ordentliche Mitglieder:
Natürliche Personen sollen das 18. Lebensjahr erreicht haben und die Bedingungen unter III.1. erfüllen. Ordentliche Mitglieder müssen mindestens 5 wissenschaftliche Originalarbeiten in peer reviewten (begutachteten) wissenschaftlichen Journalen zum Thema Osteologie oder Rheumatologie aufweisen.
Assoziierte Mitglieder:
Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und aktive Forschung auf dem Gebiet der Osteologie oder Rheumatologie betreiben. Dies trifft im wesentlichen auf junge Wissenschaftler zu, die noch keine 5 Originalarbeiten veröffentlicht haben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und brauchen keine Mitgliedsbeiträge entrichten.
Fördernde Mitglieder:
Natürliche oder juristische Personen, die nicht wünschen, ordentliche Mitglieder zu werden, jedoch die Interessen des Vereins fördern wollen, können fördernde Mitglieder werden. Diese Mitgliedschaft ist an aktive wirtschaftliche Förderung des Vereins gebunden.
Ehrenmitglieder:
Natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch ohne Beitragsverpflichtung. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

IV. Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

V. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch
a) Austrittserklärung,
b) Ausschluß aus dem Verein,
c) Tod einer natürlichen Person bzw. Löschung im Register bei juristischen Personen
d) Auflösung des Vereins
2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres wirksam.
3. Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzungsgemäßen Interessen des Vereins in gravierender Weise verstößt oder dem Verein schuldhaft Schaden zufügt.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten.

VI. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie beschließt über
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, die wenigstens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingebracht worden sind,
f) Satzungsänderungen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Einspruch gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes,
i) Auflösung des Vereins.
2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muß ein Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen.
5. Zu Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und zum Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung des Vorstands erforderlich.

VII. Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in,
b) dem/der Vizepräsidenten/in,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in.
2. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die Präsidenten/in und den/der Vizepräsidenten/in je allein vertreten.
4. Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern, darunter dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in, beschlußfähig. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlußfassung durch schriftliche, elektronische oder fernmündliche Umfrage ist zulässig.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in und, wenn dieser nicht anwesend ist, die des/der Vizepräsidenten/in. Ausgaben unter DM 1.000,- können vom/von der Präsidenten/in oder dem/der Vizepräsidenten/in allein vorgenommen werden, sie bedürfen nicht der Zustimmung des Vorstandes. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis des Vereins.
6. Über die Beschlüsse und Verhandlungen des Vorstandes muß eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

VIII. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung. Dieser muß eine Sitzung des gesamten Vorstandes vorangegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen. Für die Beschlußfassung der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Wissenschaftlichen Einrichtungen „Institut für klinische Osteologie Gustav- Pommer“ in Bad Pyrmont und an die „Osteoporose- & Rheuma- forschungsgruppe im Universitätsklinikum Benjamin Franklin der Freien Universität Berlin“ mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Berlin, den 31.10.2001
Prof. Dr. med. Jürgen Braun Prof. Dr. rer. nat. Willi Kalender
Prof. Dr. med. Gerd Burmester Dr. med. Gudrun Leidig-Bruckner
Prof. Dr. med. Ingo Diel Prof. Dr. med. Helmut Minne
PD Dr. rer. nat. Klaus Engelke Prof. Dr. med. Johannes Pfeilschiffter
Prof. Dr. med. Dieter Felsenberg Prof. Dr. Dr. med. Heiner Raspe
Prof. Dr. rer. nat. Claus Glüer Prof. Dr. med. Markus Seibel
Prof. Dr. med. Martin Heller Dr. med. Jutta Semler